Artikel 3a VO (EWG) 90/386
Wurden Ausfuhranmeldungen von einer Binnenzollstelle angenommen, so kann jede Ausgangszollstelle der Gemeinschaft einen Mindestsatz bzw. Mindestsätze von Warenkontrollen in bezug auf Vertauschung aufgrund repräsentativer Stichproben durchführen. Der Mindestkontrollsatz/die verschiedenen Mindestkontrollsätze ist/sind je nach Art des Risikos nach dem Verfahren des Artikels 6 festzulegen.
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