Artikel 3 VO (EWG) 90/386

(1) Unbeschadet besonderer Vorschriften, nach denen eine weitergehende Kontrolle erforderlich ist,

a)
erfolgt die Warenkontrolle nach Artikel 2 Buchstabe a) durch häufige, unangemeldete Stichproben;
b)
müssen die Warenstichproben in jedem Fall eine repräsentative Auswahl von mindestens 5 v. H. der Ausfuhranmeldungen umfassen, bei denen die Gewährung von Beträgen nach Artikel 1 Absatz 1 beantragt wurde.

(2) Nach Maßgabe der nach dem Verfahren des Artikels 6 festzulegenden Bestimmungen gilt der in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Kontrollsatz

je Zollstelle,

je Kalenderjahr,

je Erzeugnissektor.

Der Kontrollsatz von 5 v. H. je Erzeugnissektor kann jedoch durch einen Kontrollsatz von 5 v. H. für alle Sektoren ersetzt werden, sofern der Mitgliedstaat eine Auswahl auf der Grundlage einer Risikoanalyse vornimmt, die anhand von — nach dem Verfahren des Artikels 6 festzulegenden — Kriterien durchzuführen ist. In diesem Fall ist ein Mindestkontrollsatz von 2 v. H. je Erzeugnissektor obligatorisch.

Wendet ein Mitgliedstaat Unterabsatz 2 an, so kann er den Kontrollsatz von 5 v. H. je Zollstelle durch den Kontrollsatz von 5 v. H. für sein gesamtes Hoheitsgebiet ersetzen. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission, bevor er den vorliegenden Unterabsatz anwendet bzw. seine Anwendung beendet.

(3) Läßt sich die Übereinstimmung der Ware mit ihrer Bezeichnung im Erstattungsverzeichnis bei der Sichtkontrolle nicht feststellen und erfordert ihre Klassifizierung oder Qualität eine sehr genaue Kenntnis der Warenbestandteile, so überprüfen die Zollbehörden die Warenbezeichnung je nach Art der Ware mit Hilfe anderer Sinnesorgane oder physisch, gegebenenfalls auch durch Analysen in hierfür besonders ausgerüsteten Laboratorien.

(4) Die Kontrolle nach diesem Artikel erfolgt unbeschadet der Maßnahmen, welche die Zollbehörden treffen, damit die Waren das Zollgebiet im gleichen Zustand wie zum Zeitpunkt der Überlassung zur Ausfuhr verlassen.

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