Artikel 2 VO (EWG) 90/386

Die Mitgliedstaaten nehmen folgende Kontrollen vor:

a)
Warenkontrolle gemäß Artikel 3 bei Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten und vor Überlassung zur Ausfuhr anhand der Unterlagen der Ausfuhranmeldung und
b)
Warenkontrolle in bezug auf Vertauschung gemäß Artikel 3a und
c)
Überprüfung der Unterlagen der Zahlungsanträge gemäß Artikel 4.

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