Artikel 1 VO (EWG) 90/386

(1) Diese Verordnung regelt die Kontrollen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Vorgänge, die zur Zahlung der Ausfuhrerstattungen und anderen Beträge im Zusammenhang mit der Ausfuhr berechtigen, tatsächlich stattgefunden haben und ob sie vorschriftsgemäß durchgeführt worden sind.

(2) Waren im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse, für die aufgrund von Gemeinschaftsbestimmungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Zahlungen nach Absatz 1 gewährt werden.

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