Präambel VO (EWG) 90/386

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88(4), treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, daß die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu ahnden sowie die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.

In seinem Sonderbericht über das System zur Zahlung der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5), sowie in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1987(6) hat der Rechnungshof bei einigen Mitgliedstaaten Unzulänglichkeiten bei der Kontrolle der Zahlung der Erstattungen oder sonstigen Beträge festgestellt.

Eine Kombination von Kontrollen der Waren und der Buchführung bietet grundsätzlich die besten Garantien und verursacht gegenüber dem für die Gemeinschaftsfinanzen zu erwartenden Nutzen weder zu große Zwänge für die Wirtschaft noch zu hohe Kosten für die Verwaltung.

Im Interesse einer Verbesserung und Harmonisierung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen erscheint die Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung erforderlich.

Eine solche Kontrollregelung muß auf Warenstichproben bei der Ausfuhr, auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens, und auf die Überprüfung der Zahlungsanträge durch die Zahlstellen gestützt sein. Die nachträglichen Buchprüfungen bei den betreffenden Unternehmen durch die zuständigen Stellen sind in der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG(7) geregelt.

Die Häufigkeit der Warenkontrollen und gegebenenfalls des Einsatzes von Testlabors muß angesichts des Anteils der Agrarerstattungen am Gemeinschaftshaushalt erhöht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 29 vom 6. 2. 1987, S. 5.

(2)

ABl. Nr. C 190 vom 20. 7. 1987, S. 144.

(3)

ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(4)

ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.

(5)

ABl. Nr. C 215 vom 26. 8. 1985, S. 1.

(6)

ABl. Nr. C 316 vom 12. 12. 1988, S. 68.

(7)

ABl. Nr. L 388 vom 30. 12. 1989, S. 18.

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