Artikel 5 VO (EWG) 90/386

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Koordinierung der bei ein und demselben Unternehmen stattfindenden Kontrollen, die die Prüfungen gemäß Artikel 3 und 4 und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 miteinander verbinden.

Diese koordinierten Kontrollen erfolgen auf Veranlassung oder Antrag der Kommissionsdienststellen oder der Zollstellen, welche die Warenkontrolle durchführen, oder der zuständigen Stellen, welche die Zahlungsanträge überprüfen oder die nachträgliche Buchprüfung vornehmen.

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