Artikel 6 VO (EWG) 90/386
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75(1) bzw. des entsprechenden Artikels der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen erlassen.
Sie können insbesondere folgendes betreffen:
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Berechnung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Mindestkontrollsatzes und Einzelbestimmungen und/oder Ausnahmen hierzu bei besonderen Situationen;
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die Waren, bei denen nach Artikel 3 Absatz 3 eine Analyse vorzunehmen ist;
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Abstimmung der Kontrollen zwischen den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten und der Kommission.
Fußnote(n):
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ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.
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