Artikel 7 VO (EWG) 90/386
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 6 werden Übergangsmaßnahmen zu Artikel 3 Absätze 1 und 2 erlassen.
(2) Die Kommission legt dem Rat vor dem 1. Januar 1992 einen Bericht über den Stand der Anwendung dieser Verordnung vor und schlägt anhand der gewonnenen Erfahrungen gegebenenfalls Änderungen der in dieser Verordnung festgelegten Kontrollregelung vor.
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