Artikel 1 VO (EWG) 90/3882

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 15. Tag jedes Monats für jedes Ursprungsdrittland den Frei-Grenze-Preis oder cif-Preis und die Mengen der eingeführten lebenden Tiere und des eingeführten Schaffleischs, die in dem Monat vor der Mitteilung eingeführt wurden.

Schaffleischerzeugnisse sind Erzeugnisse der KN-Codes 01041030, 01041080, 02041000, 02042210, 02042230, 02042250, 02042290, 02042300, 02043000, 02044210, 02044230, 02044250, 02044290 und 02044310.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission am 15. Tag jedes Monats außerdem für jedes Drittland die Preise für eingeführte lebende Lämmer und Großhandelspreise für die nachstehenden eingeführten Lammfleischerzeugnisse unter Angabe ihrer jeweiligen Menge und Preisbildungsstufe, die ihnen von Händlern oder anderen Marktbeobachtern im Vormonat mitgeteilt worden sein sollten: Ganze und halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt; halbe Vorderteile von Lämmern, frisch oder gekühlt; Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden von Lämmern, frisch oder gekühlt; Lammkeule, frisch oder gekühlt; andere Teilstücke vom Lamm, frisch oder gekühlt; Teilstücke ohne Knochen, frisch oder gekühlt, vom Lamm; halbe und ganze Tierkörper von Lämmern, gefroren; halbe Vorderviertel von Lämmern, gefroren; Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden von Lämmern, gefroren; Lammkeule, gefroren; andere Teilstücke vom Lamm, gefroren; Teilstücke ohne Knochen vom Lamm, gefroren.

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