Präambel VO (EWG) 90/3882

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Beschlüsse 89/572/EWG(2), 89/673/EWG(3), 90/114/EWG(4) und 90/173/EWG(5) des Rates sehen im Rahmen der vorläufigen Anpassung der zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Drittländern geschlossenen Selbstbeschränkungsabkommen die Einführung einer Preisüberwachungsregelung vor.

Es sollte eine Vielzahl von Einfuhrpreisen überprüft werden. Die Mitgliedstaaten müßten gehalten sein, der Kommission die festgestellten Preise umgehend mitzuteilen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 318 vom 31. 10. 1989, S. 13.

(3)

ABl. Nr. L 396 vom 30. 12. 1989, S. 17.

(4)

ABl. Nr. L 69 vom 16. 3. 1990, S. 61.

(5)

ABl. Nr. L 95 vom 12. 4. 1990, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.