Artikel 12 VO (EWG) 90/429

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als Übernahme durch den Einzelhandel auch die Ankäufe durch die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Betriebe sowie die Ankäufe durch Handelsunternehmen, deren Zutritt auf Inhaber von Einkaufskarten beschränkt ist ( „cash and carry” ) und durch die Ankaufszentralen von Vertriebsgesellschaften des Einzelhandels.

(2) Bis zur Übernahme durch den Einzelhandel muß jeder Besitzer des Butterfetts über jede Lieferung in der Weise Buch führen, daß Name und Anschrift der Käufer des Butterfetts und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.

Für den Fall, daß der Besitzer des Butterfetts gemäß dieser Verordnung auch Butterfett besitzt, das unter die Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission(1) und/oder die Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 fällt, muß eine getrennte Bestandsbuchhaltung über die im Rahmen der einzelnen Verordnungen in Besitz gehaltenen Erzeugnisse geführt werden.

(3) Zur Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 2 wird die Kontrolle durch eine eingehende und vorher nicht angemeldete Kontrolle der Geschäftsunterlagen sowie der Bestandsbuchhaltung bei jedem Inhaber von Butterfett gemäß dem genannten Absatz vervollständigt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 31.

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