Artikel 11 VO (EWG) 90/429
(1) Bei der Herstellung des Butterfetts sorgt die zuständige Stelle nach Maßgabe des Fertigungsprogramms des Betriebs gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d) für Kontrollen vor Ort, so daß jedes Angebot gemäß Artikel 4 mindestens einer Kontrolle unterzogen wird.
Diese Kontrollen umfassen die Entnahme und Untersuchung von Proben und erstrecken sich insbesondere auf die Herstellungsbedingungen, die Menge und die Zusammensetzung des gewonnenen Erzeugnisses sowie die Verpackungen. Sie umfassen die Entnahme von Proben je hergestellte Partie Butterfett, die anhand der laufenden Nummer des Angebots identifiziert wird.
Diese Kontrollen werden in regelmäßigen Abständen nach Maßgabe der verarbeiteten Mengen durch gründliche und stichprobenweise Überprüfung der Bestandsverzeichnisse gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) sowie der Einhaltung der Zulassungsbedingungen des Betriebs ergänzt.
Die Kosten dieser Überprüfungen gehen zu Lasten des betreffenden Betriebs.
(2) Eine hergestellte Partie ist eine Menge Butterfett, die in ein und demselben Betrieb hergestellt und unter Bezugnahme auf die Gesamtheit oder einen Teil eines Angebots nach Artikel 4 Absatz 3 identifiziert wurde.
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