Präambel VO (EWG) 90/429

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3879/89(2), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1889/87(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2690/89(6), ist der Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett geregelt worden. Diese Maßnahme hat zu einem Anstieg des Absatzes von Interventionsbutter und des Butterfettverbrauchs beigetragen.

Aufgrund der im Bereich der Werbung und des Handels unternommenen Bemühungen konnte seit Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung ein Teil des Fettmarkts gewonnen werden. In Anbetracht dessen sowie der derzeitigen Lage auf dem Buttermarkt ist die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 vorgesehene Maßnahme zu ergänzen und fortzusetzen, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, eine Beihilfe für Butterfett zu gewähren, das aus vom Markt stammender Butter oder stammendem Rahm zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft gewonnen wurde.

Gemäß Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 können besondere Maßnahmen erlassen werden, um die Absatzmöglichkeiten für Butter zu erweitern, die nicht Gegenstand von Ankäufen durch die Interventionsstellen war und für die keine Beihilfen zur privaten Lagerhaltung gewährt wurden; ferner können entsprechende Maßnahmen für die Erweiterung der Absatzmöglichkeiten für Rahm ergriffen werden. Daher sind Bestimmungen vorzusehen, die gewährleisten, daß die Butter nicht Gegenstand der Maßnahmen von Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 war.

Die Absatzmaßnahmen können die Gewährung einer Beihilfe umfassen. Um die Festsetzung der Beihilfe auf der unbedingt erforderlichen Höhe und eine wirksame Kontrolle der betreffenden Mengen sicherzustellen, ist es angebracht, das Verfahren der Dauerausschreibung anzuwenden, das auch geeignet ist, allen interessierten Wirtschaftsbeteiligten gleichen Zugang zu gewährleisten.

Auf allen Vermarktungsstufen muß zwischen dem gemäß den Bedingungen dieser Verordnung abgesetzten Butterfett und anderer Butter unterschieden werden können. Zu diesem Zweck sind Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bezeichnug (SIC! Bezeichnung) des Butterfetts vorzusehen. Um die Einhaltung der Ziele dieser Verordnung zu gewährleisten, ist eine Frist für die Verarbeitung der Butter und des Rahms zu Butterfett und die Verpackung des Butterfetts festzusetzen.

Ferner ist ein ausreichend hoher Prozentsatz für den Milchfettanteil festzusetzen.

Mit einer Kontrollregelung muß sichergestellt werden, daß das Butterfett ausschließlich dem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt wird. Mit Rücksicht auf den besonderen Charakter der Maßnahme, insbesondere bei der Herstellung des Butterfetts, ist ferner angezeigt, für die Betreffenden die Führung einer Buchhaltung zur Auflage zu machen. Die Kontrollen müssen jedoch unmittelbar vor der Einzelhandelsstufe enden.

Bei den gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 festgesetzten Währungsausgleichsbeträgen ist der Wert der Butter bzw. des Butterfetts zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck ist die Anwendung eines Koeffizienten auf die Beträge vorzusehen, die gemäß der Verordnung der Kommission zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge für das Butterfett erhoben werden.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2)

ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6.

(4)

ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 298 vom 12. 11. 1985, S. 9.

(6)

ABl. Nr. L 261 vom 7. 9. 1989, S. 6.

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