Artikel 1 VO (EWG) 90/429

(1) Für Butterfett, das in einem gemäß Artikel 9 zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Butter der Gemeinschaftserzeugung hergestellt wird und den im Anhang enthaltenen Vorschriften entspricht, wird eine Beihilfe gewährt, sofern die Butter weder Gegenstand von Ankäufen durch Interventionsstellen war. Dieses Butterfett ist zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmt.Es muss den Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG des Rates(1) insbesondere hinsichtlich der Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und der Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang C Kapitel IV Abschnitt A der Richtlinie entsprechen.

(2) Als unmittelbarer Verbrauch im Sinne dieser Verordnung gelten die Ankäufe durch Verbraucher zum Zwecke der Endverwendung, einschließlich der Ankäufe durch Hotels, Gaststätten, Kliniken, Altersheime, Internate, Gefängnisse und alle ähnlichen Anstalten zum Zwecke der Zubereitung von Gerichten für den unmittelbaren Verbrauch.

(3) Die Beihilfe wird von dem Mitgliedstaat gewährt, in dessen Hoheitsgebiet der Rahm oder die Butter nach den im Anhang vorgesehenen Formeln zu Butterfett verarbeitet wird.

(4) Der Beihilfebetrag wird im Verfahren der Dauerausschreibung festgesetzt, die von jeder Interventionsstelle durchgeführt wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.