Artikel 2 VO (EWG) 90/429

(1) Mindestens acht Tage vor Ablauf der ersten für die Einreichung der Angebote vorgesehenen Frist wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Dauerausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht.

(2) Die Interventionsstelle erstellt eine Ausschreibungsbekanntmachung, die insbesondere die Frist und den Ort für die Einreichung der Angebote enthält.

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