Artikel 3 VO (EWG) 90/429
(1) Die Interventionsstelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen durch.
(2) Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am zweiten und vierten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Davon ausgenommen sind der zweite Dienstag im August und der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.
(3) Für die erste Einzelausschreibung läuft die Frist für die Einreichung der Angebote am 13. März 1990 um 12.00 Uhr ab.
(4) An dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten letzten Tag setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die angebotenen Mengen und Preise in Kenntnis.
Werden keine Angebote eingereicht, gilt für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission dieselbe Frist.
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