Artikel 4 VO (EWG) 90/429

(1) Die Interessenten dürfen sich an der Ausschreibung nur beteiligen, wenn sie sich schriftlich verpflichten, die im Angebot aufgeführte Menge Butterfett herzustellen. Wird das Butterfett aus Butter hergestellt, so müssen sich die Interessenten ferner schriftlich verpflichten, Butter zu verwenden, die nicht Gegenstand von Ankäufen durch die Interventionsstellen war.

(2) Die Interessenten beteiligen sich an der Einzelausschreibung entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung oder durch jede andere Form der schriftlichen Nachrichtenübermittlung.

(3) Das Angebot wird bei der Interventionsstelle eingereicht, in deren Gebiet das Butterfett hergestellt wird.

(4) Das Angebot enthält folgende Angaben:

a)
Namen und Anschrift des Bieters;
b)
den vorgeschlagenen Beihilfebetrag in Ecu je 100 kg Butterfett;
c)
die Menge Butterfett, für die die Beihilfe beantragt wird;
d)
Name und Anschrift des Betriebs, in dem das gesamte Butterfett gemäß den Artikeln 9 und 10 hergestellt, mit einem Kennzeichnungsstoff versetzt und verpackt wird, und gegebenenfalls des Betriebs, in dem das gesamte Butterfett gemäß Artikel 10 Absatz 5 zur Vermarktung abgepackt wird. Nach Zustimmung der zuständigen Stelle kann die gesamte Butterfettmenge jedoch gemäß Artikel 10 Absatz 5 in einem anderen als dem im Angebot angegebenen Betrieb zur Vermarktung abgepackt werden.

(5) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)
ihm die schriftlichen Verpflichtungserklärungen gemäß Absatz 1 beigefügt sind;
b)
es eine Menge von mindestens vier Tonnen Butterfett betrifft;
c)
nachgewiesen ist, daß der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote für die betreffende Einzelausschreibung die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Ausschreibungssicherheit geleistet hat.

(6) Ein Angebot kann nicht nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung zurückgezogen werden.

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