Artikel 5 VO (EWG) 90/429

(1) Im Rahmen dieser Verordnung sind die Beibehaltung des Angebots nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote und die Leistung der Bestimmungssicherheit Hauptpflichten, deren Erfüllung durch Leistung einer Ausschreibungssicherheit in Höhe von 181 ECU je Tonne gewährleistet wird.

(2) Die Ausschreibungssicherheit wird in dem Mitgliedstaat geleistet, in dem das Angebot eingereicht wird.

Die Ausschreibungssicherheit wird freigegeben, sobald die Bestimmungssicherheit gemäß Absatz 3 geleistet ist.

(3) Bei der Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel in der Gemeinschaft handelt es sich um eine Hauptpf!icht, deren Erfüllung durch die Leistung einer Bestimmungssicherheit zu gewährleisten ist, die zusammen mit der Beihilfe je 100 kg unter Zugrundelegung dieser Beihilfe festgesetzt wird.

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