Artikel 6 VO (EWG) 90/429

Aufgrund der für jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wird nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt.

Nach dem vorgenannten Verfahren kann beschlossen werden, daß die Ausschreibung eingestellt wird.

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