Artikel 7 VO (EWG) 90/429
(1) Das Angebot wird abgelehnt, wenn der vorgeschlagene Beihilfebetrag über dem für die betreffende Einzelausschreibung festgesetzten Höchstbetrag liegt.
(2) Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.
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