Artikel 8 VO (EWG) 90/429

(1) Jeder Bieter wird durch die Interventionsstelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Einzelausschreibung unterrichtet.

(2) Wird der Bieter zum Zuschlagsempfänger erklärt, so wird ihm insbesondere folgendes mitgeteilt:

a)
der Betrag der für die betreffende Butterfettmenge gewährten Beihilfe und das durch eine laufende Nummer gekennzeichnete Angebot, auf das sie sich bezieht;
b)
der Termin für die Verpackung des Butterfetts;
c)
die Höhe der Bestimmungssicherheit.

(3) Außer im Fall höherer Gewalt wird die Beihilfe dem Zuschlagsempfänger gewährt:

innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag, an dem nachgewiesen wurde, daß das Butterfett gemäß den Artikeln 9 und 10 hergestellt, durch Zugabe des Kennzeichnungsstoffs gekennzeichnet und verpackt worden ist, im Verhältnis zu den Mengen, auf welche sich dieser Nachweis bezieht,

und nach Leistung der Bestimmungssicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 3.

Die Bestimmungssicherheit wird für die Menge freigegeben, für welche die Übernahme des Butterfetts durch den Einzelhandel innerhalb von höchstens 15 Monaten ab dem Ende der Annahmefrist für die Angebote gemäß Artikel 3 Absatz 2 nachgewiesen wird.

Die Bestimmungssicherheit wird jedoch zu 85 % freigegeben, wenn der betreffende Nachweis innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende der Frist von 15 Monaten gemäß dem zweiten Unterabsatz erbracht wird.

Ist als Beleg für die Übernahme durch den Einzelhandel ein Kontrollexemplar T 5 zu verwenden und ist dieses bei der Ausgangszollstelle oder der Zentrallstelle innerhalb von zölf (SIC! zwölf) Monaten ab dem Ende der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 3 Absatz 2 aus Gründen, die dem Zuschlagsempfänger nicht anzulasten sind, nicht wieder eingegangen, kann der Zuschlagsempfänger vor Ablauf der im zweiten Unterabsatz genannten Frist von 15 Monaten bei den zuständigen Behörden einen mit Gründen und Belegen versehenen Gleichstellungsantrag einreichen. Die mit dem Gleichstellungsantrag vorzulegenden Belege müssen die Transportbescheinigung und ein Dokument einschließen, aus denen hervorgeht, daß das Erzeugnis vom Einzelhandel übernommen worden ist.

(4) Wird festgestellt, daß der Zusatz bei jedem der im Anhang Ziffer 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse, insbesondere aufgrund einer ungleichmäßigen Verteilung, um mehr als 5 %, jedoch weniger als 30 % unter den vorgeschriebenen Mindestmengen liegt, so wird die Beihilfe um 1,5 % je Prozentpunkt gekürzt, um den die vorgeschriebenen Mindestmengen unterschritten werden.

(5) Bei Überschreitung der Frist von Artikel 9 Absatz 1 um weniger als insgesamt 60 Tage wird die Beihilfe um 4,83 ECU je Tonne und je Tag gekürzt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der verbleibende Restbetrag um 15 % sowie um 2 % je weiteren Überschreitungstag gekürzt.

(6) Im Falle höherer Gewalt oder falls ein Untersuchungsverfahren betreffend den Beihilfeanspruch eingeleitet worden ist, erfolgt die Zahlung erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs.

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