Artikel 9 VO (EWG) 90/429

(1) Die Herstellung des Butterfetts und die Zugabe des Kennzeichnungsstoffs gemäß den Anforderungen des Anhangs sowie seine Verpackung einschließlich des Abpackens zur Vermarktung gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d) müssen folgendermaßen erfolgen:

innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab dem Termin für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 3 Absatz 2;

in einem Betrieb, der zu diesem Zweck von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er sich befindet, zugelassen wurde.

Für das Butterfett jedoch, das im Rahmen der 180. Ausschreibung zugeschlagen wurde, bei der die Angebotsfrist am 9. Dezember 1997 ablief, endet die unter dem ersten Gedankenstrich genannte Frist am 31. März 1998.

(2) Ein Betrieb wird nur zugelassen, wenn er

a)
über die geeigneten technischen Einrichtungen verfügt, um monatlich eine Durchschnittsmenge von mindestens zwei Tonnen Butterfett herzustellen;
b)
über Räumlichkeiten verfügt, die es ermöglichen, etwaige Bestände an anderen Fetten als Milchfetten zu identifizieren und gesondert zu lagern;
c)
sich zur ständigen Führung von Bestandsverzeichnissen verpflichtet, in die der Ursprung der verwendeten Butter, ihr Herstellungsdatum, die Menge und die Zusammensetzung des gewonnenen Butterfetts, des Auslagerungsdatums des Butterfetts sowie Name und Anschrift der Besitzer, belegt durch den Bezug auf die Lieferscheine und die Rechnungen, einzutragen sind; und
d)
sich verpflichtet, der für die Kontrolle gemäß Artikel 11 zuständigen Stelle sein Fertigungsprogramm für die einzelnen Partien nach den vom Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu übermitteln.

(3) Verwendet der Betrieb verschiedene Erzeugnisse, die für eine Beihilfe oder eine Preisminderung in Betracht kommen, so muß er sich ferner verpflichten,

die Bestandsverzeichnisse gemäß Absatz 2 Buchstabe c) getrennt zu führen;

die genannten Erzeugnisse nacheinander zu verarbeiten. Auf Antrag des Interessenten können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, daß diese Verpflichtung nicht zu erfüllen ist, wenn der Betrieb über Räumlichkeiten verfügt, die die Identifizierung und die gesonderte Lagerung der betreffenden Bestände gewährleistet.

(4) Die Zulassung wird jeweils zusammen mit einer Ordnungsnummer von dem Mitgliedstaat erteilt, in dessen Hoheitsgebiet die Herstellung und Verpackung des Butterfetts stattfindet.

(5) Die Zulassung wird entzogen, wenn die Bestimmungen dieses Artikels nicht eingehalten werden; sie kann entzogen werden, wenn festgestellt wurde, daß der betreffende Betrieb eine andere sich aus dieser Verordnung ergebende Verpflichtung nicht eingehalten hat.

Die Zulassung kann auf Antrag des betreffenden Betriebs nach einem Mindestzeitraum von sechs Monaten und nach einer gründlichen Prüfung wieder erteilt werden.

(6) Zur Anwendung dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 erteilten früheren Zulassungen in Abweichung von den Absätzen 2 bis 5 und abgesehen von den Bestimmungen, welche den Rahm betreffen, bis zum 31. Dezember 1990 als gültig ansehen.

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