Artikel 10 VO (EWG) 90/837

(1) Die zur Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahme für erforderlich gehaltene Ausgaben der Gemeinschaft betragen 3520000 ECU für den Zeitraum 1990 bis 1993; dieser Betrag schließt die Ausgaben für einen Arbeitseinsatz von einem Mannjahr ein (Hilfskraft, abgeordneter nationaler Experte, usw.).

(2) Die Haushaltsbehörde legt die Höhe der je Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel fest.

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