Artikel 9 VO (EWG) 90/837

(1) EUROSTAT legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens Ende 1992 vor:

einen Bericht über die Erfahrungen mit den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Erhebungen und Schätzungen und

falls notwendig, Vorschläge im Hinblick auf eine weitere Angleichung und Verbesserung der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen;

falls notwendig, Vorschläge für eine ergänzende gemeinschaftliche Ad-hoc-Erhebung auf der Grundlage von harmonisierten Modalitäten und Kenndaten.

(2) Der Rat entscheidet über die in Absatz 1 genannten Vorschläge nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 148 Absatz 2 des Vertrages.

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