Artikel 9 VO (EWG) 90/837
(1) EUROSTAT legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens Ende 1992 vor:
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einen Bericht über die Erfahrungen mit den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Erhebungen und Schätzungen und
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falls notwendig, Vorschläge im Hinblick auf eine weitere Angleichung und Verbesserung der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen;
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falls notwendig, Vorschläge für eine ergänzende gemeinschaftliche Ad-hoc-Erhebung auf der Grundlage von harmonisierten Modalitäten und Kenndaten.
(2) Der Rat entscheidet über die in Absatz 1 genannten Vorschläge nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 148 Absatz 2 des Vertrages.
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