Artikel 8 VO (EWG) 90/837

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln EUROSTAT spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen ausführlichen Bericht, der Aufschluß darüber gibt, auf welche Weise die Daten zur Anbaufläche, zum Ertrag und zur Erzeugung in ihren Ländern und gegebenenfalls ihren Regionen ermittelt werden und wie repräsentativ und zuverlässig sie sind. EUROSTAT erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte.

(2) Die Mitgliedstaaten informieren EUROSTAT innerhalb von drei Monaten über Änderungen, die an den in Absatz 1 genannten Informationen vorgenommen wurden.

(3) Geht aus einem der Berichte über die Methodik hervor, daß ein Mitgliedstaat den in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nicht baldmöglichst gerecht werden kann und daß Änderungen an Verfahren und Methodik der Erhebungen vorgenommen werden müssen, kann EUROSTAT in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Übergangszeit von maximal zwei Jahren gewähren, während derer ein dieser Verordnung entsprechendes Erhebungsprogramm verwirklicht wird.

(4) Die Berichte über die Methodik, die Übergangsregelungen, die Verfügbarkeit und die Zuverlässigkeit der Daten sowie andere mit der Durchführung dieser Verordnung zusammenhängende Themen werden zweimal jährlich in der zuständigen Arbeitsgruppe des Agrarstatistischen Ausschusses erörtert.

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