Artikel 7 VO (EWG) 90/837
(1) Das Kalenderjahr, in dem die Ernte erfolgt, wird nachstehend „Erntejahr” genannt.
(2) Die Mitgliedstaaten liefern EUROSTAT vorläufige nationale Daten über die Anbauflächen bis spätestens 1. Oktober des Erntejahres. Endgültige Daten über die Anbauflächen werden bis spätestens 1. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres mitgeteilt.
(3) Erste Schätzungen der nationalen Erträge und der nationalen Erzeugung werden bis spätestens 15. November des Erntejahres übermittelt. Vorläufige Schätzungen der Ertrags- und Produktionszahlen werden bis spätestens 1. Februar und endgültige Angaben bis spätestens 1. Oktober des auf das Erntejahr folgenden Jahres mitgeteilt.
Beziehen sich die Daten über die Erträge und die Erzeugung auf revidierte Flächenangaben, so sind letztere ebenfalls zu übermitteln.
(4) Die in Artikel 6 genannten regionalen Daten werden zeitgleich mit den endgültigen Daten auf nationaler Ebene geliefert und müssen mit diesen vereinbar sein.
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