Artikel 2 VO (EWG) 90/837

(1) Diese Verordnung bezieht sich auf die in Anhang I aufgeführten Getreidearten.

Anhang I kann nach dem Verfahren des Artikels 11 geändert werden.

(2) Alle Mitgliedstaaten liefern jährlich Daten über

die Anbaufläche (1000 ha),

den durchschnittlichen Ertrag (100 kg/ha) und

die geerntete Erzeugung (1000 t)

für jede der Gruppen der in Anhang II aufgeführten Getreidearten sowie für alle unter Gruppe 7 desselben Anhangs fallenden Getreidearten, sofern die erzeugte Menge über 50000 Tonnen pro Jahr liegt.

Anhang II kann nach dem Verfahren des Artikels 11 geändert werden.

(3) Die Mitgliedstaaten liefern ferner Daten zum durchschnittlichen Feuchtigkeitsgehalt(1) (in Prozent ausgedrückt), die mit den unter Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich genannten Informationen in Zusammenhang stehen.

Fußnote(n):

(1)

Bezüglich des Verfahrens zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes siehe Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission (ABl. Nr. L 178 vom 5. 7. 1984, S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2507/87 (ABl. Nr. L 235 vom 20. 8. 1987, S. 10). Andere Näherungsmethoden sind ebenfalls zulässig.

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