Artikel 3 VO (EWG) 90/837

(1) Für jede der in Anhang I aufgeführten Getreidearten, bei der die jährlich erzeugte Menge in einem Mitgliedstaat 50000 Tonnen überschreitet, werden Daten über die Anbauflächen, die Erträge und die Erzeugung anhand statistischer Erhebungen ermittelt, die als Stichprobenerhebungen oder Totalerhebungen durchgeführt werden können.

(2) Diese Daten sind mit statistisch anerkannten Methoden zu ermitteln, die den in diesem Teil festgelegten Anforderungen an Qualität, Objektivität und Zuverlässigkeit genügen.

(3) Für die Erfüllung der in diesem Teil vorgesehenen Anforderungen können gemäß Artikel 8 Absatz 3 Übergangsregelungen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten vereinbart werden.

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