Artikel 4 VO (EWG) 90/837

(1) Stichprobenerhebungen der Anbauflächen sind so anzulegen, daß sie für mindestens 95 % der für den Getreideanbau genutzten Gesamtfläche repräsentativ sind.

Die Zahlen über die Anbauflächen sind durch eine Schätzung für die verbleibende Getreideanbaufläche zu ergänzen, die auf der Grundlage von Daten aus anderen Quellen vorzunehmen ist.

(2) Bei Stichprobenerhebungen darf der Standardfehler für die gesamte Getreideanbaufläche in jedem einzelnen Mitgliedstaat 1 % dieser Fläche oder (wahlweise) 5000 ha nicht überschreiten.

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