Artikel 5 VO (EWG) 90/837
(1) Bei Stichprobenerhebungen in bezug auf Ertrag oder Erzeugung ist die Stichprobe so anzulegen, daß der Standardfehler für die gesamte Getreideerzeugung in einem Mitgliedstaat 2 % der gesamten Erzeugung oder 50000 Tonnen nicht überschreitet.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 bezüglich der gesamten Getreideerzeugung soll der jeweilige Standardfehler für die einzelnen in Anhang I genannten Getreidearten, bei denen die Erzeugung in einem Mitgliedstaat über der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Schwelle liegt, 5 % der genannten Erzeugung oder 20000 Tonnen nicht überschreiten.
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