Artikel 3 VO (EWG) 91/1382

(1) Die Fischereierzeugnisse, für die Daten gemäß Artikel 1 zu übermitteln sind, sind in Anhang I aufgeführt. Jeder Mitgliedstaat kann jedoch Daten über weitere, einzeln erfaßte Fischereierzeugnisse übermitteln.

Die Daten über weniger bedeutende Fischereierzeugnisse eines Mitgliedstaats brauchen nicht einzeln übermittelt zu werden, sondern können zu einem Posten zusammengefaßt werden, sofern diese Erzeugnisse einen Gewichtsanteil von 10 % der Gesamtanlandungen in dem betreffenden Mitgliedstaat und Kalendermonat nicht überschreiten.

(2) Die für die Mengeneinheiten, die Durchschnittspreise, die Bestimmung und die Handelsform der Erzeugnisse geltenden Begriffsbestimmungen sind in Anhang II enthalten.

(3) Die Erzeugnisliste in Anhang I und die Begriffsbestimmungen in Anhang II können nach dem Verfahren des Artikels 6 geändert werden.

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