Artikel 4 VO (EWG) 91/1382

(1) Die Mitgliedstaaten kommen ihren Pflichten gemäß den Artikeln 1 und 2 gegenüber der Kommission nach, indem sie die Daten auf magnetischem Träger in dem in Anhang IV beschriebenen Format übermitteln.

(2) Hat ein Mitgliedstaat Schwierigkeiten, die Daten auf magnetischem Träger zu liefern, kann er diese in der in Anhang III beschriebenen Form an die Kommission übermitteln.

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