Artikel 5 VO (EWG) 91/1382

(1) Binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Daten über die Anlandungen erhoben werden und wie repräsentativ und zuverlässig diese Daten sind. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen der Informationen nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach Eintreten einer solchen Änderung.

(3) Geht aus den Methodik-Berichten nach Absatz 1 hervor, daß ein Mitgliedstaat den Anforderungen dieser Verordnung nicht unverzüglich nachkommen kann und daß die Überwachungstechniken und die Methodik geändert werden müssen, so kann die Kommission in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Übergangsfrist von höchstens drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung festlegen, in der das Programm dieser Verordnung zu erfüllen ist; während dieses Übergangszeitraums dürfen auf höchstens drei Jahre befristete Ausnahmeregelungen gewährt werden, aufgrund deren ein Mitgliedstaat von den Auflagen dieser Verordnung freigestellt ist. Die Kommission unterrichtet nach dem Verfahren des Absatzes 7 alle Mitgliedstaaten über diese Ausnahmeregelungen.

(4) In den Fällen, in denen die Einbeziehung eines bestimmten Fischereisektors eines Mitgliedstaats für die einzelstaatlichen Behörden Schwierigkeiten mit sich bringen würde, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen, kann nach dem Verfahren des Artikels 6 eine Ausnahmeregelung gewährt und diesem Mitgliedstaat gestattet werden, daß er die Daten für diesen Sektor aus den von ihm zu übermittelnden Daten ausklammert.

(5) Die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 4 dürfen für höchstens drei Jahre gewährt werden; sie können jedoch um weitere Dreijahreszeiträume verlängert werden. Bei der Beantragung einer solchen Verlängerung legt der Mitgliedstaat der Kommission die Ergebnisse einer Stichprobenerhebung vor, aus denen hervorgeht, welche Probleme sich bei der Anwendung der Verordnung auf die Gesamtanlandungen dieses Mitgliedstaats stellen. Der Antrag wird dann nach dem Verfahren des Artikels 6 geprüft.

(6) Daten über Anlandungen in kleinen Häfen können auf mit Gründen versehenen Antrag eines Mitgliedstaats an die Kommission binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter folgenden Bedingungen aus den zu übermittelnden Daten des betreffenden Mitgliedstaats ausgeklammert werden.

Diese Ausnahme wird gewährt, wenn die Übermittlung der betreffenden Daten für die einzelstaatlichen Behörden Schwierigkeiten mit sich bringen würde, die in keinem Verhältnis zum Umfang der Gesamtanlandungen stehen, und wenn die angelandeten Erzeugnisse lediglich auf dem lokalen Markt vertrieben werden. Eine Liste der betreffenden Häfen wird für jeden in Betracht kommenden Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 6 erstellt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission alle drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der alle einschlägigen Angaben enthält, damit der durch den Beschluß 72/279/EWG(1) eingesetzte Ständige Agrarstatistische Ausschuß gemäß dem Verfahren des Artikels 6 die in Unterabsatz 2 genannten Kriterien und Listen prüfen und gegebenenfalls ändern kann.

(7) Die Methodik-Berichte, die Übergangsregelungen, die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere für die Anwendung dieser Verordnung relevante Faktoren werden einmal jährlich von der zuständigen Arbeitsgruppe des Agrarstatistischen Ausschusses überprüft.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.

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