ANHANG II VO (EWG) 91/1382

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR DIE VORLAGE VON DATEN ÜBER DIE ANLANDUNGEN VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

Einheiten

Gewicht: Zu erfassen ist das Gewicht des Erzeugnisses bei der Anlandung. Das Gewicht ist in Tonnen mit einer Dezimalstelle anzugeben. Durchschnittspreis: Der Durchschnittspreis ist in Landeswährung pro Tonne anzugeben. Bei Erzeugnissen, die nicht sofort verkauft werden, ist der Durchschnittspreis mit Hilfe einer geeigneten Methode zu schätzen.

Bestimmung

Menschlicher Verbrauch: Hierzu gehören alle Erzeugnisse, die für den menschlichen Verbrauch erstmals verkauft oder aufgrund eines Vertrages oder einer sonstigen Vereinbarung für den menschlichen Verbrauch angelandet werden. Ausgeschlossen sind ursprünglich für den menschlichen Verbrauch bestimmte Fänge, die jedoch zum Zeitpunkt des ersten Verkaufs aufgrund von Marktbedingungen, Hygienevorschriften oder ähnlichen Ursachen vom Markt der für den menschlichen Verbrauch bestimmten Erzeugnisse zurückgenommen werden. Industrielle Verwendung: Hierzu zählen alle Erzeugnisse, die eigens zur Verarbeitung zu Mehl und Öl oder zum Zwecke der Verfütterung angelandet werden, sowie die Fänge, die zwar ursprünglich für den menschlichen Verbrauch bestimmt waren, aber nicht mit dieser Bestimmung erstmals verkauft werden.

Handelsform

Filets: Fleischstücke, die gleichlaufend zum Rückgrat des Fisches abgelöst sind und aus der rechten oder linken Hälfte des Fisches bestehen; Kopf, Eingeweide, Flossen (Rückenflosse, Afterflosse, Schwanzflosse, Bauchflosse, Brustflosse) sowie Knochen und Gräten (Wirbelsäule, Bauchgrat, Kiemenknochen usw.) sind entfernt worden, und die beiden Hälften hängen nicht zusammen, z. B. am Rücken oder Magen. Ganzer Fisch: nicht ausgenommener Fisch. Gesäuberter Fisch: Kalmare, bei denen Arme, Kopf und innere Organe entfernt wurden. Gefrorener Fisch: Fisch, dessen Eigenschaften durch Gefrieren (Absenkung und Aufrechterhaltung der Temperatur auf -18 °C oder weniger) bewahrt werden. Frischfisch: Fisch, weder zur Konservierung behandelt noch gesalzen noch gefroren und nicht anders behandelt als gekühlt. Er wird im allgemeinen ganz oder ausgenommen angeboten. Gesalzener Fisch: Fisch — oft ausgenommen oder geköpft —, der zur Konservierung eingesalzen oder in Salzlake eingelegt wird.

Räumlicher und sachlicher Erfassungsbereich

Die Daten müssen sich auf sämtliche von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft sowie von EFTA-Fischereifahrzeugen in Häfen des berichtenden Mitgliedstaats angelandete Erzeugnisse beziehen. Im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist es nicht erforderlich, daß der berichtende Mitgliedstaat über die Anlandungen seiner Schiffe in anderen als inländischen Häfen Bericht erstattet. Die Daten müssen alle innerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats angelandeten Erzeugnisse erfassen, für die die Bescheinigung T2M der Verordnung (EWG) Nr. 137/79 gilt. Außerdem müssen sie sich auf die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft und EFTA-Fischereifahrzeugen oder anderen Fahrzeugen der Fischereiflotte der Gemeinschaft und der EFTA-Fischereiflotte auf Schiffe von Drittländern umgeladene Erzeugnisse beziehen, die innerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats angelandet werden. Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft: Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren oder in diesem registriert sind. EFTA-Fischereifahrzeuge: Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der EFTA fahren oder in diesem registriert sind. Schiffe von Drittländern: Schiffe, die nicht unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder der EFTA fahren oder in diesem registriert sind.

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