Artikel 2 VO (EWG) 91/147

(1) Folgende Prozentsätze werden als normale Lagerungsverluste anerkannt:

Getreide
0,2 %
Rohreis, Mais, Sorghum
0,4 %
Zucker
0,1 %
Olivenöl
0,6 %
Raps- und Rübsensamen
0,2 %
Sonnenblumenkerne
0,8 %
Alkohol
0,6 %
Tabakblätter
0,0 %
Tabakballen oder bearbeiteter Tabak
1,0 %
Magermilchpulver
0,0 %
Butter
0,0 %
Käse:
Grana Padano 4,5 %
Parmigiano Reggiano 6,5 %
Rindfleisch
0,6 %
Schweinefleisch
wird später festgesetzt.

(2) Die als Verluste bei der Verarbeitung angekaufter Erzeugnisse anerkannten Prozentsätze betragen:

Entbeinung von Rindfleisch
32 %
Bearbeitung von Tabakblättern
19 %.

Sie gelten für alle während des Wirtschaftsjahres verarbeiteten Mengen. Für die Bearbeitung des Tabaks bezieht sich der Prozentsatz jedoch auf die Gesamtheit der während des Haushaltsjahres angelieferten und bearbeiteten Mengen sowie auf die Mengen, die im vorangegangenen Haushaltsjahr angeliefert wurden, deren Bearbeitung aber erst im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres abgeschlossen wurde.

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