Artikel 1 VO (EWG) 91/147

(1) Für jedes landwirtschaftliche Erzeugnis, das Gegenstand einer öffentlichen Interventionsmaßnahme ist, wird eine Toleranzgrenze zur Deckung der Mengenverluste festgesetzt, die bei normalen und ordnungsgemäß durchgeführten Lagerungsmaßnahmen eintreten.

(2) Die Toleranzgrenze wird als Prozentsatz des tatsächlichen Gewichts (ohne Verpackung) der in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr eingelagerten und übernommenen Mengen festgesetzt, erhöht um die zu Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres auf Lager befindlichen Mengen.

Sie wird für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der bei einer Interventionsstelle gelagerten Gesamtmenge berechnet.

Das tatsächliche Gewicht wird beim Ein- und Abgang berechnet, indem vom festgestellten Gewicht das in den Kaufbedingungen vorgesehene Standardgewicht der Verpackung abgezogen wird. Soweit dieses nicht vorhanden ist, wird mit dem Durchschnittsgewicht der in der Interventionsstelle verwendeten Verpackungen gerechnet.

(3) Der zahlenmäßige Verlust von Packstücken oder registrierten Stücken fällt nicht unter die Toleranzgrenze.

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