Präambel VO (EWG) 91/147

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates vom 27. November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden(1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Definition der in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 vorgesehenen Toleranzgrenze hinsichtlich der Erhaltung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der öffentlichen Interventionsbestände sowie die Berechnungsmethode zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen der Lagerhaltung müssen genauer gefaßt werden.

Diese Toleranzgrenze bezieht sich auf die gewöhnlichen Mengenverluste aufgrund der Lagerhaltung oder normalen Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus öffentlichen Interventionsbeständen, wobei die Regeln für die ordnungsgemäße Erhaltung des Erzeugnisses einzuhalten sind.

Diese Grenze muß für jedes betreffende Erzeugnis nach einer einfachen Methode und anhand der in den letzten Lagerungsjahren gemachten Erfahrungen mit nicht identifizierbaren Mengenverlusten festgesetzt werden. Sie ist als Prozentsatz des Gesamtbestandes zu bestimmen.

Für bestimmte Erzeugnisse, die zwischen Ankauf und Lagerhaltung einer Verarbeitung unterzogen werden, müssen besondere Toleranzgrenzen für die bei dieser Verarbeitung entstandenen Verluste festgesetzt werden.

Bei Schweinefleisch sind seit längerer Zeit keine Lagermaßnahmen durchgeführt worden. Dieser Grenzwert sollte daher erst später festgelegt werden, falls bis dahin Lagerungen vorgenommen werden.

Es ist der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die finanziellen Auswirkungen aus der Anwendung der Toleranzgrenzen durch den EAGFL, Abteilung Garantie, zu verbuchen sind.

Bei einigen Agrarprodukten wurde die Methode, nach der die zulässigen Lagerungsverluste in Prozenten berechnet werden, wesentlich geändert. Diese Prozentsätze sind daher anhand der zukünftigen Erfahrungen zu überprüfen.

Die Toleranzgrenzen sind in verschiedenen Verordnungen für die jeweiligen Sektoren festgesetzt worden. Aus Gründen der Vereinfachung der Rechtsvorschriften empfiehlt es sich, sie in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 337 vom 4. 12. 1990, S. 3.

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