Artikel 15 VO (EWG) 91/1538

Diese Verordnung tritt am 20. Juni 1991 in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1991.

Artikel 8 gilt für Einfuhren aus Drittländern ab 1. März 1992.

Bis zum 31. März 1992dürfen die Handelsbeteiligten jedoch durch diese Verordnung geregelte Erzeugnisse in Verpackungsmaterial verpacken, das Angaben gemäß dem vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Recht trägt. Die betreffenden Erzeugnisse dürfen bis 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden.

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