Artikel 14 VO (EWG) 91/1538

(1) Die nachstehend genannten frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücke dürfen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg nur vermarktet werden, wenn ihr Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VIa (chemischer Test) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreitet:

a)
Hähnchenbrustfilets, mit oder ohne Schlüsselbein, ohne Haut;
b)
Hähnchenbrust, mit Haut;
c)
Hähnchenoberschenkel, Hähnchenunterschenkel, Hähnchenschenkel, Hähnchenschenkel mit Rückenstück, Hähnchenhinterviertel, mit Haut;
d)
Putenbrustfilets, ohne Haut;
e)
Putenbrust, mit Haut;
f)
Putenoberschenkel, Putenunterschenkel, Putenschenkel, mit Haut;
g)
entbeintes Putenschenkelfleisch, ohne Haut.

(2) Die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, daß Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe — unabhängig davon, ob diese zu Schlachthöfen gehören — alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Anforderungen gemäß Absatz 1 nachzukommen. Sie sorgen insbesondere dafür, daß

in den Schlachthöfen regelmäßige Kontrollen der Wasseraufnahme gemäß Artikel 14a Absatz 3 auch bei Schlachtkörpern von Hähnchen und Puten durchgeführt werden, die für die Erzeugung der in Absatz 1 aufgeführten frischen, gefrorenen oder tiefgefrorenen Teilstücke bestimmt sind. Diese Kontrollen werden mindestens einmal in jeder achtstündigen Arbeitsphase durchgeführt. Im Fall der Luftkühlung von Putenschlachtkörpern müssen jedoch keine regelmäßigen Kontrollen der Wasseraufnahme durchgeführt werden. Die in Anhang VII Nummer 9 festgesetzten Grenzwerte gelten auch für Putenschlachtkörper;

die Kontrollergebnisse aufgezeichnet und ein Jahr lang aufbewahrt werden;

jedes Los so gekennzeichnet wird, daß das Herstellungsdatum festgestellt werden kann; diese Loskennzeichnung muß im Herstellungsprotokoll aufgeführt sein.

Zeigen die Ergebnisse der Kontrollen gemäß dem ersten Gedankenstrich und Absatz 3 im Fall von Luftkühlung der Hähnchen auf, dass die Vorschriften der Anhänge V bis VII sechs Monate lang eingehalten worden sind, so kann die Häufigkeit der in Absatz 3 genannten Kontrollen auf einmal im Monat verringert werden. Werden die Vorschriften der genannten Anhänge nicht mehr eingehalten, so müssen die Kontrollen wieder gemäß dem ersten Gedankenstrich durchgeführt werden.

(3) Mindestens einmal alle drei Monate wird der Wassergehalt gemäß Absatz 1 von gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücken aus sämtlichen solche Teilstücke erzeugenden Zerlegungsbetrieben anhand von Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang VIa kontrolliert. Diese Kontrollen gelten nicht für Geflügelteilstücke, bei denen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, daß sie ausschließlich zur Ausfuhr bestimmt sind.

Nachdem die Vorschriften gemäß Anhang VIa in einem Zerlegungsbetrieb ein Jahr lang eingehalten worden sind, müssen die Kontrollen nur noch einmal alle sechs Monate durchgeführt werden. Werden diese Vorschriften von Anhang VI nicht mehr eingehalten, so müssen die Kontrollen wieder gemäß Unterabsatz 1 durchgeführt werden.

(4) Artikel 14a Absätze 5 bis 13 gilt sinngemäß für Geflügelteilstücke gemäß Absatz 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.