Artikel 14a VO (EWG) 91/1538
(1) Unbeschadet der Absätze 6 und 10 dürfen gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg nur vermarktet werden, wenn ihr Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang V (Drip-Verfahren) oder Anhang VI (chemischer Test) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreitet.
(2) Die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, daß die Schlachthöfe alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Bestimmungen von Absatz 1 nachzukommen. Sie sorgen insbesondere dafür, daß
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Proben zur Kontrolle der Wasseraufnahme beim Kühlen sowie des Wassergehaltes von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnchen entnommen werden,
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die Ergebnisse der Kontrollen festgehalten und ein Jahr lang aufbewahrt werden,
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jedes Los so gekennzeichnet wird, daß das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Diese Loskennzeichnung muß im Herstellungsprotokoll aufgeführt sein.
(3) In den Schlachthöfen wird entweder regelmäßig gemäß Anhang VII die Wasseraufnahme kontrolliert oder es werden Kontrollen gemäß Anhang V durchgeführt, und zwar mindestens einmal in jeder achtstündigen Arbeitsphase.
Stellt sich dabei heraus, daß die aufgenommene Wassermenge den nach dieser Verordnung zulässigen Gesamtwassergehalt überschreitet (unter Berücksichtigung des Wassers, das von den Schlachtkörpern während der nicht kontrollierten Phasen der Aufbereitung aufgenommen wird), oder überschreitet die aufgenommene Wassermenge die Werte gemäß Anhang VII Nummer 9 oder gemäß Anhang V Nummer 7, so nehmen die Schlachtbetriebe unverzüglich die notwendigen technischen Anpassungen des Verfahrens vor.
(4) In allen Fällen nach Absatz 3 zweiter Unterabsatz und auf jeden Fall mindestens jeden zweiten Monat wird der Wassergehalt gefrorener oder tiefgefrorener Hähnchen gemäß Absatz 1 in jedem Schlachthof durch Stichproben kontrolliert, wobei die zuständige Behörde des Mitgliedstaates bestimmt, ob das Verfahren nach Anhang V oder Anhang VI verwendet wird. Hiervon ausgenommen sind Schlachtkörper, für die der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen wurde, daß sie ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.
(5) Die Kontrollen gemäß den Absätzen 3 und 4 werden durch die zuständigen Behörden oder unter deren Aufsicht durchgeführt. Die zuständigen Behörden können in besonderen Fällen die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 3 und insbesondere die von Anhang VII Nummern 1 und 9 sowie die von Absatz 4 für einen Schlachthof verschärfen, wenn dies notwendig ist, um die Einhaltung des nach dieser Verordnung zulässigen Gesamtwassergehalts zu gewährleisten.
Wenn eine Partie gefrorener oder tiefgefrorener Hähnchen dieser Verordnung nicht genügt, werden die Kontrollen in der in Absatz 4 genannten Mindesthäufigkeit erst wiederaufgenommen, wenn drei aufeinander folgende Kontrollen, die gemäß den Anhängen V oder VI anhand von Stichproben aus drei verschiedenen Tagesproduktionen innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Wochen vorzunehmen sind, negativ ausgefallen sind. Die Kosten dieser Kontrollen gehen zu Lasten des betreffenden Schlachtbetriebs.
(5a) Zeigen die Ergebnisse der Kontrollen gemäß den Absätzen 3 und 4 im Fall von Luftkühlung auf, dass die Vorschriften der Anhänge V bis VII ein Jahr lang eingehalten worden sind, so kann die Häufigkeit der in Absatz 3 genannten Kontrollen auf einmal im Monat verringert werden. Werden die Vorschriften der genannten Anhänge nicht mehr eingehalten, so müssen die Kontrollen wieder gemäß Absatz 3 durchgeführt werden.
(6) Überschreiten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 4 die zulässigen Grenzwerte, so gilt das betreffende Los als nicht verordnungsgemäß. In diesem Fall kann der betroffene Schlachthof jedoch eine Gegenanalyse verlangen, die im Referenzlaboratorium des Mitgliedstaats nach einem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auszuwählenden Verfahren durchzuführen ist. Die Kosten dieser Gegenanalyse sind vom Besitzer des Loses zu tragen.
(7) Wird das betreffende Los — erforderlichenfalls nach einer Gegenanalyse — für nicht verordnungsgemäß befunden, so trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, daß dieses Los innerhalb der Gemeinschaft nur vermarktet werden darf, wenn sowohl Einzel- als auch Großpackungen mit den betreffenden Schlachtkörpern von dem Schlachthof unter Aufsicht der zuständigen Behörde durch einen Aufkleber oder ein Etikett gekennzeichnet werden, das in roten Großbuchstaben mindestens eine der folgenden Aufschriften trägt:
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Съдържанието на вода превишава нормите на ЕИО
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Contenido en agua superior al límite CEE
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Obsah vody překračuje limit EHS
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Vandindhold overstiger EØF-Normen
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Wassergehalt über dem EWG-Höchstwert
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Veesisaldus ületab EMÜ normi
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Περιεκτικότητα σε νερό ανώτερη του ορίου ΕΟΚ
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Water content exceeds EEC limit
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Teneur en eau supérieure à la limite CEE
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Tenore d'acqua superiore al limite CEE
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Ūdens saturs pārsniedz EEK noteikto normu
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Vandens kiekis viršija EEB nustatytą ribą
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Víztartalom meghaladja az EGK által előírt határértéket
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Il-kontenut ta’ l-ilma superjuri għal-limitu KEE
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Watergehalte hoger dan het EEG-maximum
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Zawartość wody przekracza normę EWG
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Teor de água superior ao limite CEE
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conținutul de apă depășește limita CEE
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Obsah vody presahuje limit EHS
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Vsebn7ost vode presega EES omejitev
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Vesipitoisuus ylittää ETY-normin
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Vattenhalten överstiger den halt som är tillåten inom EEG.
Das Los gemäß dem ersten Unterabsatz verbleibt unter der Aufsicht der zuständigen Behörde, bis es gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes abgefertigt oder anderweitig beseitigt wird.
Wird der zuständigen Behörde jedoch bescheinigt, daß das Los gemäß dem ersten Unterabsatz zur Ausfuhr bestimmt ist, so trifft die Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß das betreffende Los in der Gemeinschaft vermarktet wird.
Die Aufschriften gemäß dem ersten Unterabsatz müssen an einer ins Auge fallenden Stelle gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Sie dürfen keinesfalls durch andere Angaben oder Abbildungen verdeckt, undeutlich gemacht oder unterbrochen werden.
Auf Einzelpackungen müssen die Buchstaben mindestens 1 cm, auf Großpackungen mindestens 2 cm hoch sein.
(8) Besteht Grund zur Annahme von Unregelmäßigkeiten, so kann der Bestimmungsmitgliedstaat durch nichtdiskriminierende Stichproben sicherstellen lassen, daß die betreffende Lieferung von gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen den Bestimmungen dieses Artikels entspricht.
(9) Die Stichproben nach Absatz 8 erfolgen am Bestimmungsort der Waren oder an einem anderen geeigneten Ort. Im letztgenannten Fall ist darauf zu achten, daß der Ort nicht an der Grenze liegt, daß möglichst wenig vom Transportweg der Ware abgewichen wird und daß die Waren nach der Probenahme wie vorgesehen zu ihrem Bestimmungsort gebracht werden können. Die betreffenden Erzeugnisse dürfen jedoch erst dann an den Endverbraucher verkauft werden, wenn das Ergebnis der Stichprobe vorliegt.
Die Stichproben sind möglichst rasch durchzuführen, damit die Vermarktung der Waren nicht unangemessen verzögert wird oder Wartezeiten entstehen, die zu einer Minderung der Qualität führen könnten.
Die Ergebnisse der Stichproben, die daraufhin gefaßten Beschlüsse und die Gründe für diese Beschlüsse sind dem Versender, dem Empfänger oder deren Vertretern innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Probenahme mitzuteilen. Die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gefaßten Beschlüsse müssen der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats zusammen mit einer entsprechenden Begründung mitgeteilt werden.
Auf Antrag müssen diese mit Gründen versehenen Beschlüsse dem Versender oder dessen Vertreter schriftlich mitgeteilt werden; ihnen muß eine Belehrung darüber beigefügt sein, welche Rechtsbehelfe das im Bestimmungsmitgliedstaat geltende Recht vorsieht und nach welchem Verfahren und innerhalb welcher Frist sie eingelegt werden müssen.
(10) Überschreiten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 8 die zulässigen Grenzwerte, so kann der Besitzer des Loses eine Gegenanalyse in einem der Referenzlaboratorien gemäß Anhang VIII nach demselben Verfahren wie für die ursprüngliche Kontrolle verlangen. Die Kosten dieser Gegenanalyse sind vom Besitzer des Loses zu tragen. Aufgaben und Zuständigkeiten der Referenzlaboratorien sind in Anhang IX aufgeführt.
(11) Stellt sich bei einer Stichprobe gemäß den Absätzen 8 und 9 und gegebenenfalls nach einer Gegenanalyse heraus, daß die gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen den Bestimmungen dieses Artikels nicht entsprechen, so wendet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Bestimmungen gemäß Absatz 7 an.
(12) In den Fällen gemäß den Absätzen 10 und 11 setzt sich die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und teilen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Art der vorgenommenen Kontrollen, die gefaßten Beschlüsse und die Gründe für diese Beschlüsse mit.
Ergeben die Stichproben gemäß den Absätzen 8 und 10 wiederholt Unregelmäßigkeiten oder werden nach Auffassung des Versandmitgliedstaats Kontrollen ohne hinreichende Begründung durchgeführt, so unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission hierüber.
Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung dieser Verordnung oder auf Antrag der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann die Kommission unter Berücksichtigung der Art der festgestellten Verstöße
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Sachverständige in den betreffenden Betrieb entsenden und in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Untersuchungen vor Ort vornehmen oder
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die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats auffordern, die Erzeugnisse des betreffenden Betriebs häufiger durch Stichproben zu kontrollieren und erforderlichenfalls Strafmaßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 zu ergreifen.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten ihre Schlußfolgerungen mit. Die Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet eine Untersuchung vorgenommen wird, lassen den Sachverständigen jegliche zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen.
Solange die Schlußfolgerungen der Kommission nicht vorliegen, muß der Versandmitgliedstaat auf Verlangen des Bestimmungsmitgliedstaats die Erzeugnisse des betreffenden Betriebs häufiger durch Stichproben kontrollieren.
Werden diese Maßnahmen aufgrund wiederholter Unregelmäßigkeiten von seiten eines Betriebs ergriffen, so stellt die Kommission dem betreffenden Betrieb alle bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß den Gedankenstrichen des dritten Untersatzes anfallenden Kosten in Rechnung.
12a. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt dem einzelstaatlichen Referenzlaboratorium desselben Mitgliedstaats die Ergebnisse der von ihr oder unter ihrer Aufsicht durchgeführten Kontrollen unverzüglich mit.
Die nationalen Referenzlaboratorien übermitteln diese Ergebnisse dem Sachverständigengremium gemäß Absatz 14 zur Auswertung und Besprechung mit den nationalen Referenzlaboratorien vor dem 1. Juli jedes Jahres. Die Ergebnisse werden dem Verwaltungsausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 vorgelegt.
(13) Die Mitgliedstaaten erlassen alle zweckdienlichen Vorkehrungen für die in diesem Artikel genannten Stichproben auf allen Vermarktungsstufen einschließlich der Stichproben von Einfuhren aus Drittländern zum Zeitpunkt der Zollabfertigung gemäß den Anhängen V und VI. Sie unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission vor dem 1. September 2000 darüber. Diesbezügliche Änderungen sind den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission umgehend mitzuteilen.
(14) Ein Gremium von Sachverständigen für die Überwachung des Wassergehalts in Geflügelfleisch dient als Koordinierungsstelle für die Untersuchungstätigkeiten der nationalen Referenzlaboratorien. Es setzt sich zusammen aus Vertretern der Kommission und der nationalen Referenzlaboratorien. Die Aufgaben des Gremiums und der nationalen Referenzlaboratorien sowie die Organisationsstruktur des Gremiums sind Anhang IX zu entnehmen.
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