Artikel 13 VO (EWG) 91/1538
Geflügelfleisch aus Drittländern kann eine oder mehrere der fakultativen Angaben gemäß Artikel 9 oder 10 tragen, sofern es eine von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellte Bescheinigung mitführt, mit der bestätigt wird, daß die betreffenden Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Auf Anfrage eines Drittlandes erstellt die Kommission ein Verzeichnis dieser Behörden.
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