Artikel 12 VO (EWG) 91/1538

In bezug auf die Überwachung der Angaben über die Art der Geflügelhaltung gemäß Artikel 5 Absatz 6 zweiter Absatz der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 müssen die entsprechenden einzelstaatlich benannten Stellen den Kriterien gemäß der Europäischen Norm Nr. EN/45011 vom 26. Juni 1989 genügen, um von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen und überwacht zu werden.

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