Artikel 11 VO (EWG) 91/1538
(1) Schlachthöfe bedürfen zur Verwendung der Begriffe gemäß Artikel 10 einer besonderen Zulassung. Je nach Haltungsform
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führen sie Buch über Name und Anschrift der Geflügelerzeuger, die nach entsprechender Kontrolle durch die zuständige nationale Behörde zugelassen werden;
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führen sie auf Verlangen dieser Behörde Buch über die Zahl der von den einzelnen Erzeugern je Durchgang gehaltenen Tiere;
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über die Zahl und das gesamte Lebend- oder Schlachtkörpergewicht solcher angelieferten und verarbeiteten Tiere;
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über die Einzelheiten der Verkäufe einschließlich Name und Anschrift der Käufer während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand.
(2) Vorgenannte Erzeuger werden anschließend regelmäßig kontrolliert. Sie führen während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Buch über die Zahl der Tiere je Haltungsform, einschließlich der Zahl der verkauften Tiere, der Namen und Anschriften der Käufer sowie der Menge und Quelle der Futtermittel.
Außerdem führen Erzeuger mit Auslauf- bzw. Freilandhaltung auch Buch über den Zeitpunkt, an dem die Tiere zum ersten Mal Zugang zum Freiland haben.
(2a) Futtermittelhersteller und -lieferanten führen während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Bücher, aus denen hervorgeht, dass die Zusammensetzung der Futtermittel, die sie an die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeuger geliefert haben, den Fütterungsanweisungen entspricht.
(2b) Die Brütereien führen während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Buch über Tiere der anerkannt langsam wachsenden Rassen, die an die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d) und e) genannten Erzeuger geliefert wurden.
(3) Regelmäßig kontrolliert wird die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 10 und 11 in
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Mastbetrieben: mindestens einmal je Durchgang,
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Betrieben der Futtermittelhersteller und -lieferanten: mindestens einmal jährlich,
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Schlachthöfen: mindestens viermal jährlich,
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Brütereien: mindestens einmal jährlich bei Haltungsformen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d) und e).
(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor dem 1. Juli 1991 ein Verzeichnis der zugelassenen Schlachthöfe gemäß Absatz 1, aus dem Name, Anschrift und Kennummer des Schlachthofs ersichtlich sind. Etwaige Änderungen dieses Verzeichnisses werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu Beginn jedes Quartals des betreffenden Kalenderjahres mitgeteilt.
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