Artikel 10 VO (EWG) 91/1538
(1) Bei der Etikettierung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/13/EG dürfen zur Angabe der Haltungsform, ausgenommen organische oder biologische Erzeugung, ausschließlich die nachstehenden und die in Anhang III aufgeführten Begriffe in den anderen Sprachen der Gemeinschaft verwendet werden, und dies nur, sofern die in Anhang IV genannten Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- „Gefüttert mit … % …”
- b)
- „extensive Bodenhaltung”
- c)
- „Auslaufhaltung”
- d)
- „Bäuerliche Auslaufhaltung”
- e)
- „Bäuerliche Freilandhaltung” .
Diese Angaben können um Hinweise auf die Besonderheiten der jeweiligen Haltungsform ergänzt werden.
Wird auf dem Etikett des Fleischs von Enten und Gänsen, die zur Fettlebererzeugung gehalten wurden, die Angabe „Auslaufhaltung” bzw. „Freilandhaltung” (Buchstaben c), d) und e)) gemacht, so muss auch die Angabe „aus der Fettlebererzeugung” aufgeführt werden.
(2) Angaben über das Schlachtalter oder die Mastdauer sind nur zulässig, sofern einer der Begriffe gemäß Absatz 1 verwendet wird und die Tiere das Mindestalter gemäß Anhang IV Buchstabe b), c) oder d) haben. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) vierter Gedankenstrich definierten Tiere.
(3) Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die vorgenannten Mindestanforderungen hinausgehen und nur auf die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats anzuwenden sind, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in Einklang stehen.
(4) Die einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß Absatz 3 werden der Kommission mitgeteilt.
(5) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jederzeit auf Antrag der Kommission alle Angaben, die für eine Beurteilung der Frage notwendig sind, ob die unter diesen Artikel fallenden Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in Einklang stehen.
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