Artikel 9 VO (EWG) 91/1538

Im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a) der 2000/13/EG kann auf dem Etikett eine Angabe hinsichtlich eines der nachstehenden definierten und in Anhang II aufgeführten Kühlverfahren gemacht werden:

—Luftkühlung:
Das Kühlen von Geflügelschlachtkörpern im Kaltluftstrom, ohne Wasserzusatz.
—Luft-Sprüh-Kühlung:
Das Kühlen von Geflügelschlachtkörpern im Kalftluftstrom (SIC! Kaltluftstrom), der zur Erhöhung der Kühlleistung und zur Erhaltung einer gewissen Oberflächenfeuchtigkeit mit Wassernebel durchsetzt wird.
—Tauchkühlung
Das Kühlen von Geflügelschlachtkörpern in Behältern mit Wasser oder Eiswasser im Gegenstromverfahren gemäß Anhang I Kapitel V Nummern 28 a) und 28) b) der Richtlinie 71/118/EWG des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23

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