Artikel 9 VO (EWG) 91/1538
Im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a) der 2000/13/EG kann auf dem Etikett eine Angabe hinsichtlich eines der nachstehenden definierten und in Anhang II aufgeführten Kühlverfahren gemacht werden:
- —Luftkühlung:
- Das Kühlen von Geflügelschlachtkörpern im Kaltluftstrom, ohne Wasserzusatz.
- —Luft-Sprüh-Kühlung:
- Das Kühlen von Geflügelschlachtkörpern im Kalftluftstrom (SIC! Kaltluftstrom), der zur Erhöhung der Kühlleistung und zur Erhaltung einer gewissen Oberflächenfeuchtigkeit mit Wassernebel durchsetzt wird.
- —Tauchkühlung
- Das Kühlen von Geflügelschlachtkörpern in Behältern mit Wasser oder Eiswasser im Gegenstromverfahren gemäß Anhang I Kapitel V Nummern 28 a) und 28) b) der Richtlinie 71/118/EWG des Rates(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23
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