Artikel 8 VO (EWG) 91/1538

(1) Gefrorenes oder tiefgefrorenes Geflügel in Fertigpackungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 76/211/EWG kann gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 in Gewichtsklassen eingestuft werden. Als Fertigpackungen in diesem Sinne gelten Fertigpackungen mit einem Geflügelschlachtkörper oder Fertigpackungen mit einem oder mehreren Teilstücken des gleichen Typs und der gleichen Geflügelart gemäß Artikel 1.

(2) Auf allen Fertigpackungen ist entsprechend den Absätzen 3 und 4 das als „Nenngewicht” bekannte Gewicht des Erzeugnisses anzugeben, das die Fertigpackung enthalten muß.

(3) Gefrorenes oder tiefgefrorenes Geflügelfleisch in Fertigpackungen kann wie folgt in Nenngewichtsklassen eingestuft werden:

Schlachtkörper:

unter 1100 g: 50-g-Klassen (1050 — 1000 — 950 usw.),

1100 — < 2400 g: 100-g-Klassen (1100 — 1200 — 1300 usw.),

2400 g und darüber: 200-g-Klassen (2400 — 2600 — 2800 usw.),

Teilstücke:

unter 1100 g: 50-g-Klassen (1050 — 1000 — 950 usw.),

1100 g und darüber: 100-g-Klassen (1100 — 1200 — 1300 usw.).

(4) Die Fertigpackungen gemäß Absatz 1 müssen so hergestellt sein, daß folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die tatsächliche Füllmenge der Fertigpackung darf im Mittel nicht niedriger sein als das Nenngewicht;

der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichungen die in Absatz 9 vorgesehenen Fehlergrenzen überschreitet, muß so gering sein, daß das Los von Fertigpackungen den im Absatz 10 festgelegten Prüfungsvorschriften entspricht;

eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die in Absatz 9 aufgeführten Fehlergrenzen um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht vermarktet werden.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen des Nenngewichts, der tatsächlichen Füllmenge und der Minusabweichungen gemäß Anhang I der Richtlinie 76/211/EWG.

(5) Hinsichtlich der Verantwortung des Abfüllers bzw. des Importeurs von gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügelfleisch sowie der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Kontrollen gelten sinngemäß die Bestimmungen gemäß Anhang I Nummern 4, 5 und 6 der Richtlinie 76/211/EWG.

(6) Die Fertigpackungen werden stichprobenweise und in zwei Phasen geprüft:

Prüfung der tatsächlichen Füllmenge jeder Fertigpackung der Stichprobe;

Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen in der Stichprobe.

Ein Los von Fertigpackungen gilt als annehmbar, wenn die Ergebnisse der Prüfungen den Abnahmekriterien gemäß den Absätzen 10 und 11 genügen.

(7) Das Los besteht aus der Gesamtmenge der am gleichen Ort abgefüllten Fertigpackungen gleichen Nenngewichts, gleichen Musters und gleicher Herstellung, die Gegenstand der Prüfung sind.

Die Losgröße wird auf folgende Mengen begrenzt:

Werden die Fertigpackungen nach dem Abfüllvorgang geprüft, so entspricht der Losumfang der Stundenhöchstleistung der Abfüllanlage, wobei der Losumfang unbegrenzt ist;

in allen anderen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10000 Fertigpackungen begrenzt.

(8) Aus jedem zu prüfenden Los wird eine Zufallsstichprobe folgender Anzahl Fertigpackungen entnommen:

Losumfang Stichprobenumfang
100-500 30
501-3200 50
> 3200 80

Bei Losen mit weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht zerstörende Prüfung gemäß Anhang II der Richtlinie 76/211/EWG, falls sie durchgeführt wird, auf 100-% des Losumfangs.

(9) Bei Geflügelfleisch in Fertigpackungen sind folgende Minusabweichungen zulässig:

(in Gramm)
Nenngewicht Zulässige Minusabweichung
Schlachtkörper Teilstücke
unter 1100 25 25
1100- <2400 50 50
2400 und darüber 100

(10) Zur Prüfung der tatsächlichen Füllmenge der einzelnen Fertigpackungen in der Stichprobe wird die zulässige Mindestfüllmenge durch Abzug der zulässigen Minusabweichung vom Nenngewicht der Fertigpackung berechnet.

Fertigpackungen in der Stichprobe, deren tatsächliche Füllmenge geringer ist als die zulässige Mindestfüllmenge, gelten als fehlerhaft.

Das geprüfte Los von Fertigpackungen gilt als annehmbar bzw. abgelehnt, wenn die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich nachstehender Annahmezahl oder kleiner sind bzw. gleich nachstehender Ablehnungszahl oder größer sind:

Stichprobenumfang Anzahl fehlerhafter Fertigpackungen
Annahmezahl Ablehnungszahl
30 2 3
50 3 4
80 5 6

(11) Zur Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen gilt: Ein Los von Fertigpackungen wird als annehmbar angesehen, wenn der Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen der Stichprobe größer ist als folgende Annahmezahl:

Stichprobenumfang Annahmezahl für den Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen
30 x ≥ Qn - 0,503 s
50 x ≥ Qn - 0,379 s
80 x ≥ Qn - 0,295 s

x=
Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen,
Qn=
Nennmenge der Fertigpackung,
s=
Standardabweichung der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen der Stichprobe.

Die Standardabweichung wird geschätzt nach dem Verfahren gemäß Anhang II Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 76/211/EWG des Rates.

(12) Solange gemäß der Richtlinie 80/181/EWG zusätzliche Angaben zulässig sind, kann außer der Angabe des Nenngewichts der Fertigpackung im Sinne dieses Artikels eine zusätzliche Angabe angebracht werden.

(13) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 12 können Marktbeteiligte bis 31. Dezember 1994 Fertigpackungen im Sinne dieses Artikels im Vereinigten Königreich vermarkten, wenn das Nenngewicht ordnungsgemäß nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften in britischen Maßeinheiten angegeben ist.

Aus anderen Mitgliedstaaten in das Vereinigte Königreich eingeführtes Geflügelfleisch, das den Bestimmungen des vorhergehenden Unterabsatzes entspricht, wird außerhalb des Grenzbereichs stichprobenweise geprüft.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.