Artikel 7 VO (EWG) 91/1538

(1) Beschlüsse infolge von Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 6 werden immer für das gesamte gemäß diesem Artikel kontrollierte Los gefaßt.

(2)

(3) Aus jedem in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben, Groß- und Einzelhandeslagerhäusern bzw. — im Falle der Einfuhr aus Drittländern — bei der Zollabfertigung zu prüfenden Los wird eine Zufallsstichprobe folgender Anzahl Einzelerzeugnisse gemäß Artikel 1 entnommen:

Losumfang Stichprobenumfang Anzahl fehlerhafte Fertigpackungen
insgesamt nach Artikel 1 Nummern 1(1) und 3 und Artikel 6 Absatz 1
1 2 3 4
100 bis 500 30 5 2
501 bis 3200 50 7 3
mehr als 3200 80 10 4

(4) Bei der Prüfung eines Loses Geflügelfleisch der Handelsklasse A ist die Fehlertoleranz nach Spalte 3 der Tabelle des Absatzes 3 zulässig. Bei diesen fehlerhaften Fertigpackungen darf es sich im Fall von Brustfilet auch um Filets mit bis zu 2 Gewichtsprozent Knorpel (biegsamer Brustbeinfortsatz) handeln. Die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen, die den Bestimmungen des Artikels 1 Nummern 1 und 3, und des Artikels 6 Absatz 1 nicht entsprechen, darf die in Spalte 4 der Tabelle von Absatz 3 angegebenen Zahlen jedoch nicht überschreiten.

Im Hinblick auf Artikel 1 Nummer 3 kann eine fehlerhafte Fertigpackung nur dann akzeptiert werden, wenn ihr Gewicht im Fall von Entenlebern mindestens 240 g und im Fall von Gänselebern mindestens 385 g beträgt.

(5) Bei der Prüfung eines Loses Geflügelfleisch der Handelsklasse B verdoppelt sich die Fehlertoleranz.

(6) Wird das geprüfte Los als nicht konform angesehen, so verbietet die Kontrollstelle die Vermarktung bzw. die Einfuhr aus einem Drittland, sofern nicht bzw. solange bis der Beleg beigebracht ist, daß Konformität mit den Vorschriften der Artikel 1 und 6 nachträglich erzielt worden ist.

Fußnote(n):

(1)

Toleranz für ein und dieselbe Art, nicht für verschiedene Arten zusammen.

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