Artikel 1a VO (EWG) 91/1538
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
„Vermarktung” : das Feilhalten oder Aufstellen zum Zwecke des Verkaufs, das Feilbieten, der Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens;
„Los” : Geflügelfleisch derselben Art und Sorte, Handelsklasse und Herstellung, aus demselben Schlachthof oder Zerlegungsbetrieb ein und desselben Standorts, die Gegenstand der Prüfung sind. Im Sinne von Artikel 8 und der Anhänge V und VI besteht ein Los nur aus Fertigpackungen derselben Nenngewichtsklasse.
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