Artikel 1 VO (EWG) 91/1538

Für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 gelten folgende Definitionen:

1.
Geflügelschlachtkörper

a)
HÜHNER (Gallus domesticus)

Hähnchen: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz,

Suppenhuhn: Tier mit rigidem (verknöchtertem (SIC! verknöchertem)) Brustbeinfortsatz,

Kapaun: vor der Geschlechtsreife kastrierter, nach einer Mastdauer von mindestens 77 Tagen im Alter von mindestens 140 Tagen geschlachteter Junghahn

Stubenküken: Tier von weniger als 650 g Schlachtgewicht (gemessen ohne Innereien, Kopf und Ständer). Tiere mit einem Gewicht von 650 g bis 750 g dürfen „Stubenküken” genannt werden, wenn das Schlachtalter 28 Tage nicht überschreitet. Zur Überprüfung des Schlachtalters können die Mitgliedstaaten Artikel 11 anwenden,

Junghahn: männliches Huhn von Legerassen, dessen Brustbeinfortsatz starr, aber nicht vollständig verknöchert ist und das im Alter von mindestens 90 Tagen geschlachtet wird;

b)
PUTEN/TRUTHÜHNER (Meleagris gallopavo dom.)

(Junge) Pute/(Junger) Truthahn: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz),

Pute/Truthahn: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz;

c)
ENTEN (Anas platyrhynchos dom., cairina muschata), Mulardenten (Kreuzung aus Barbarieente und Pekingente)

Frühmastente/Jungente, (junge) Barbarieente, (junge) Mulardente: Tier mit biegsamen (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz;

Ente/Barbarieente/Mulardente: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz;

d)
GÄNSE (Anser anser dom.)

Frühmastgans/(Junge) Gans: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz. Die den Körper insgesamt überziehende Fettschicht ist mitteldünn bis dünn; das Fett junger Gänse kann je nach Ernährung farblich variieren,

Gans: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz. Die den Körper insgesamt überziehende Fettschicht ist mitteldick bis dick;

e)
PERLHÜHNER (Numida meleagris domesticus)

(Junges) Perlhuhn: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz,

Perlhuhn: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz.

Im Sinne dieser Verordnung gelten geschlechtsbedingte Abweichungen von den vorstehenden Definitionen als äquivalent.

2.
Geflügelteilstücke

a)
Hälfte: halber Schlachtkörper, gewonnen durch geraden Längsschnitt am Brustbein und Rückgrat entlang.
b)
Viertel: durch Querschnitt einer Hälfte gewonnenes Hinter- bzw. Vorderviertel.
c)
Hinterviertel am Stück: beide Hinterviertel am Stück, verbunden durch einen Teil des Rückens, mit oder ohne Rumpf.
d)
Brust: Brustbein und beidseitige Rippen oder Teile davon, einschließlich anhaftendem Muskelfleisch, angeboten als ganze Brust oder als Brusthälfte.
e)
Schenkel: Femus (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt.
f)
Hähnchenschenkel mit Rückenstück: das anhaftende Rückenstück darf höchstens 25 % des Gewichts des Teilstücks ausmachen.
g)
Oberschenkel: Femur (Oberschenkelknochen) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt.
h)
Unterschenkel: Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt.
i)
Flügel: Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulan (Elle) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die Entfernung der Flügelspitze, einschließlich Karpal (Mittelhand-)knochen, ist fakultativ. Bei Truthahnflügeln können Humerus bzw. Radius/Ulna einschließlich anhaftendem Muskelfleisch separat angeboten werden. Die Schnitte werden an den Gelenken angesetzt.
j)
Beide Flügel, ungetrennt: beide Flügel am Stück, verbunden durch einen Teil des Rückens, der gewichtsmäßig höchstens 45 % des Gesamtgewichts des Teilstücks ausmacht.
k)
Brustfilet: ganze oder halbe entbeinte Brust, d. h. ohne Brustbein und Rippen.

Bei Putenbrust darf das Filet auch ausschließlich aus innerem Brustmuskel (pectoralis profundus) bestehen.

l)
Brustfilet mit Schlüsselbein: ganzes oder halbes Brustfilet (ohne Haut) mit Schlüsselbein und Brustbeinknorpel, wobei Schlüsselbein und Knorpel höchstens 3 % des Gesamtgewichts dieses Teilstücks ausmachen dürfen.
m)
„Magret, Maigret” : Brustfilet von in Nummer 3 genannten Enten oder Gänsen, mit Haut und subkutanem, den Brustmuskel bedeckendem Fett, ohne den inneren Brustmuskel.
n)
Entbeintes Fleisch von Putenschenkeln: Putenschenkel und/oder -oberschenkel, entbeint, d. h. ohne Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), ganz, gewürfelt oder in Streifen geschnitten.

Bei den Erzeugnissen gemäß den Buchstaben e), g) und h) bedeutet „Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt” , daß die Schnitte zwischen den beiden das jeweilige Gelenk begrenzenden Linien angesetzt werden (siehe Abbildung in Anhang Ia).

Bis zum 31. Dezember 1991 können bei den Erzeugnissen gemäß den Buchstaben e), g) und h) die Schnitte in der Nähe der Gelenke angesetzt werden.

Die Erzeugnisse gemäß den Buchstaben d) bis k) können mit oder ohne Haut angeboten werden. Sofern die Erzeugnisse gemäß den Buchstaben d) bis j) ohne Haut bzw. das Erzeugnis gemäß Buchstabe k) mit Haut angeboten werden, ist dies bei der Etikettierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/13/EG des Rates(1) anzugeben.

3.
Fettleber

Die Leber von Gänsen oder Enten der Art cairina muschata oder c.m. × Anas platyrynchos, bei denen fütterungsbedingt eine Verfettung und Zellvergrößerung der Leber hervorgerufen wurde.

Die Lebern, die nur vollständig ausgebluteten Vögeln entnommen werden dürfen, müssen von einheitlicher Farbe sein.

Die Lebern müssen folgenden Gewichtsanforderungen genügen:

Entenlebern: Nettogewicht von mindestens 300 g

Gänselebern: Nettogewicht von mindestens 400 g.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

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