Präambel VO (EWG) 91/1538

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch(1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 wurden bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch erlassen, zu deren Anwendung gewisse Durchführungsvorschriften erforderlich sind, vor allem hinsichtlich des Verzeichnisses der von dieser Verordnung erfaßten Geflügelschlachtkörper, der entsprechenden Teilstücke und Schlachtnebenprodukte, der Einstufung nach Fleischigkeit, des Aussehens und Gewichts, der Angebotsformen, der Angabe der Verkehrsbezeichnung, unter der die Erzeugnisse verkauft werden sollen, der fakultativen Verwendung von Angaben zur Kühlmethode und zur Haltungsform, der Lagerungs- und Transportbedingungen für bestimmte Arten von Geflügelfleisch sowie der Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen, um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

Um die Vermarktung von Geflügelfleisch der je nach Fleischigkeit und Aussehen verschiedenen Handelsklassen zu regeln, sind für Schlachtkörper Geflügelart, Alter und Angebotsform und für Geflügelteilstücke Fleischgefüge und Gehalt festzulegen. Bei „Fettleber” machen die Hochwertigkeit des Erzeugnisses und das damit einhergehende Betrugsrisiko die Festlegung besonders präziser Mindestvermarktungsnormen erforderlich.

Bestimmte Erzeugnisse und Angebotsformen, die von lokalem oder anderweitig begrenztem Interesse sind, können von diesen Normen zwar ausgenommen werden, doch sollten die Verkehrsbezeichnungen, unter denen diese Erzeugnisse verkauft werden sollen, den Verbraucher nicht derart irreführen, daß es zu Verwechslungen mit Erzeugnissen kommt, für die die vorgenannten Normalbestimmungen gelten. Diese Regelung sollte gleichermaßen auf zusätzliche Angaben angewandt werden, um die die Verkehrsbezeichnungen der betreffenden Erzeugnisse ergänzt werden können.

Zur Erhaltung hoher Qualitätsnormen ist die Lager- und Bearbeitungstemperatur von größter Bedeutung. Es ist also zweckmäßig, eine Mindesttemperatur für die Lagerung von gefrorenem Geflügelfleisch vorzuschreiben.

Die Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich hinsichtlich der Überwachung ihrer Einhaltung und ihrer Durchsetzung, müssen gemeinschaftsweit einheitlich angewendet werden. Auch die entsprechenden Durchführungsvorschriften müssen einheitlich sein. So ist es angezeigt, gemeinsame Vorschriften für Stichproben und Toleranzen festzulegen.

Um den Verbraucher ausreichend, unmißverständlich und objektiv über die zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse zu informieren und den gemeinschaftsweit freien Verkehr dieser Erzeugnisse zu gewährleisten, muß sichergestellt werden, daß die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch den Vorschriften der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen(2), geändert durch die Richtlinie 78/891/EWG(3), soweit wie möglich Rechnung tragen.

Bei der Etikettierung können fakultativ Angaben über die Kühlmethode und über besondere Haltungsformen gemacht werden. Im Interesse des Verbraucherschutzes sind letztere, insbesondere Angaben über das Schlachtalter, die Mastdauer und die Verwendung bestimmter Futtermittelbestandteile, an genau definierte Kriterien für Aufzucht und Besatzdichte zu binden.

Die Kommission sollte die gemeinschaftsrechtliche Vereinbarkeit einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, einschließlich der Vermarktungsnormen, und insbesondere solcher Vorschriften, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ständig überwachen. Besonders zu regeln sind die Zulassung und die regelmäßige Kontrolle von Betrieben, die Angaben zu besonderen Haltungsformen verwenden dürfen. Diesen Betrieben ist dementsprechend eine regelmäßige und ausführliche Buchführung zur Auflage zu machen.

Angesichts der besonderen Art dieser Kontrollen können die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Kontrollzuständigkeit vorbehaltlich entsprechender Überwachungsmaßnahmen und Sicherheiten an ordnungsgemäß qualifizierte und zugelassene externe Stellen übertragen.

Für den Fall, daß Handelsbeteiligte aus Drittländern fakultative Angaben über Kühlmethoden und Haltungsformen machen wollen, ist eine entsprechende Regelung vorzusehen, jedoch vorbehaltlich der Zulassung durch die zuständige Drittlandbehörde und der Erfassung des betreffenden Drittlandes in einem entsprechenden Länderverzeichnis der Kommission.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Eier und Geflügelfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 173 vom 6. 7. 1990, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 46 vom 21. 2. 1976, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 311 vom 4. 11. 1978, S. 21.

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